1.8.2022 – VG Koblenz: Fahrzeughalter haftet für Schaden wegen ausgelaufenem Kraftstoff

VG Koblenz vom 7.5.2022, Az. 4 K 736/21.KO

Ein Lkw-Fahrer parkte sein Fahrzeug vor seinem Grundstück. Er fuhr in der Nacht mit dem Lkw zu einer Lieferfahrt weg. Seine Ehefrau bemerkte am nächsten Tag Dieselgeruch und informierte die Behörden. Das Erdreich musste ausgetauscht werden, es entstand ein Schaden i.H.v. ca. 4.000,- €. Diese Kosten wurden dem Lkw-Fahrer in Rechnung gestellt.

Dieser verweigerte die Zahlung und wies darauf hin, dass ein Verschulden seinerseits nicht nachgewiesen sei. Der Diesel könne nicht aus seinem Fahrzeug ausgelaufen sein, es sei kein Defekt festgestellt worden. Der Kraftstoff könne auch aus einem anderen Fahrzeug ausgelaufen sein.

Das VG Koblenz gab der Behörde Recht.

Aufgrund der zeitlichen Abläufe spreche der Anscheinsbeweis für die Verantwortlichkeit des Fahrers. Der Lkw sei unstreitig an dem betroffenen Ort abgestellt gewesen, er war vollgetankt und wurde nachts weggefahren. Am nächsten Morgen sei die Verunreinigung aufgefallen. Nach der allgemeinen Lebenswahrscheinlichkeit sei anzunehmen, dass so eine große Menge Diesel nicht von einem anderen Fahrzeug stammen könne. Es sei auch nicht notwendig, dass ein Defekt am Fahrzeug nachzuweisen sei, vielmehr stand der Lkw an einer abschüssigen Stelle, so dass auch ein nicht korrekt verschlossener Tankdeckel zum Austritt führen könne.

Der Anscheinsbeweis reiche in diesem Fall aus.